AGB Hartenfels Ceramics GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltung, Angebot und Ausschluss
- Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird ausdrücklich widersprochen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Dateien, wie z.B. Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
II. Preise
- Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
III. Liefer- und Leistungszeit / Teillieferung
- Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen (z.B. Freigaben, Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) uns gegenüber in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
- Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so kann uns, geraten wir in Verzug, der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert / erbracht sind. Sind die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrsstörungen und sonstige Umstände gleich, die nicht von uns beeinflusst werden können und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Auftraggeber kann von uns in diesen Fällen die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständige Geschäfte.
IV. Versand und Gefahrübergang
- Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen unserer Wahl überlassen.
- Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Käufer über.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Die Lieferung „frei LKW-Abladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
- Die Sendung wird vom uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
V. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden sind nicht zulässig.
- Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so hat er vom Beginn des Verzuges an Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Ein höherer Verzugsschaden kann von uns geltend gemacht werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bleiben unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
- Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung, durch die Verbindung oder durch die Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
- Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltswaren zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
- Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung berechtigt, solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät. In diesem Falle sind wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/ Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen,
b) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 Prozent, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
VII. Mängel
- Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware oder Beendigung unserer Leistung anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Sie darf insbesondere nicht be-/verarbeitet werden.Der Auftraggeber muss uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Bruchschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief / Lieferschein zu vermerken.Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schließt jede Haftung für uns aus. Ferner können dann keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn der Mangel erst nach der Vermischung mit anderen Waren oder nach Ver-/ Bearbeitung gerügt wurde.
- Mit der Freigabe von Entwürfen und Skizzen als vertragsgemäß geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst mit dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
- Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge werden wir als mangelhaft erkannte Ware zurücknehmen und an ihre Stelle einwandfreie Ware liefern oder nach unserer Wahl die Mängel durch Nachbesserung beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich das Recht vorbehalten zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
- Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
VIII. Haftung
Wir haften nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen arglistiger Täuschung und für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bleibt unberührt. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
IX Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Leistung ist, soweit nicht anders vereinbart, Ransbach-Baumbach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, Montabaur.
Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
Stand: November 2017